Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DieEnergieFabrik DEF GmbH – nachfolgend nur noch DEF (Stand: 08/2024)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Angebotslegung und Leistungserbringung der DieEnergieFabrik DEF GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende Bedingungen/AGB des Vertragspartners erkennt DEF nicht an, es sei denn, DEF hat ausdrücklich deren Geltung zugestimmt.
1.2 Sind diese AGB dem Vertragspartner nicht zugegangen bzw. übergeben worden, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Vertragspartner diese aufgrund einer früheren oder bestehenden Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.
1.3 Ein Vertragsverhältnis kommt durch Annahme eines freibleibenden Angebotes der DEF durch den Vertragspartner und die Zusendung einer Auftragsbestätigung der DEF in Textform zustande, wobei Angebotslegung und Angebotsannahme mündlich, schriftlich oder über das Internet erfolgen können. Auch eine an DEF gerichtete Leistungs- oder Serviceanforderung oder ein sonstiger Leistungsabruf des Vertragspartners stellen ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, das DEF durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform oder konkludent durch Auftragsausführung annehmen kann.
2. Leistung, Leistungsänderungen, Termine
2.1 Art und Umfang der von DEF auszuführenden Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag und den jeweils im Vertrag bzw. Angebot benannten Leistungsbeschreibungen und sonstigen Unterlagen.
2.2 Der Vertragspartner kann Art und Umfang der beauftragten Leistungen ändern, es sei denn, die Umsetzung der Änderungen ist für DEF unzumutbar. Entsteht durch vom Vertragspartner geforderte Änderungen bei DEF ein Mehraufwand, wird DEF diesen Mehraufwand sowie sich hieraus ggf. ergebende Auswirkungen auf vereinbarte Termine – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich – benennen und dem Vertragspartner ein Angebot zur Umsetzung der Änderungen unterbreiten. Einigen sich DEF und der Vertragspartner nicht binnen 5 Werktagen, gilt die Änderung als nicht beauftragt, sodass DEF die Leistungserbringung auf Grundlage der ursprünglichen Vereinbarungen fortsetzen kann.
2.3 Stornierungen bestellter Waren oder Leistungen sind ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Vertragspartners zur ordentlichen Vertragskündigung gemäß § 648 BGB bleibt jedoch, sofern die Regelung auf das konkrete Vertragsverhältnis anwendbar ist, unberührt.
2.4 Leistungstermine sind individuell zwischen den Parteien zu vereinbaren und verschieben sich, wenn DEF in der ordnungsgemäßen Leistungserbringung behindert ist durch (1) einen Umstand aus dem Risikobereich des Vertragspartners, (2) Streik oder Aussperrung im Betrieb von DEF oder im Betrieb eines Lieferanten oder Nachunternehmers von DEF oder (3) höhere Gewalt oder andere für DEF unabwendbare Umstände.
3. Preise
3.1 Die von DEF angebotenen Preise sind bindend und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.
3.2 Soweit keine feste Vergütung vereinbart wurde oder Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erbracht werden, bemisst sich die Vergütung am Aufwand, hierfür gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreise und Stundensätze der DEF.
3.3 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbeginn erhebliche Änderungen der Marktbedingungen (z. B. Erhöhungen der Tariflöhne oder Materialpreise) oder eine Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte eintreten. Liegt der sich hieraus ergebende neue Preis um 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Vertragspatrtner ein Sonderkündigungsrecht, das unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises ausgebübt werden muss.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt zu den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkten. Sofern hierzu nichts vereinbart ist, sind sämtliche Leistungen sofort nach Leistungserbringung und Rechnungszugang beim Vertragspartner ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge werden von DEF nicht gewährt.
4.2 Ist der Vertragspartner mit vereinbarten Zahlungen in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug, darf DEF die Ausführung noch nicht erbrachter Leistungsteile bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Vertragspartner gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen ist; nach Fristablauf kann DEF vom Vertragspartner Verzugszinsen gemäß § 288 BGB verlangen.
4.3 Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anderslautenden Bestimmung des Vertragspartners jeweils in dieser Reihenfolge: Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
5. Mitwirkung und Pflichten des Vertragspartners
5.1 Der Vertragspartner hat DEF die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig, wahrheitsgetreu und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
5.2 Soweit zur Erreichung des Vertragszwecks die Mitwirkung des Vertragspartners notwendig ist, ist der Lauf von Fristen bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht gehemmt.
6. Versand von Ware, Übernahme, Abnahme
6.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen findet beim Kauf neuer beweglicher Sachen inkl. neuer Baustoffe und Bauteile keine förmliche Abnahme statt.
6.2 Der Vertragspartner kann wählen, ob er die Ware selbst bei DEF abholt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht bei Selbstabholung auf den Vertragspartner über, sobald dieser die Sache in Besitz genommen hat. Ist jedoch der Versand durch einen Dritten/Spediteur gegen Kosteübernahme des Vertragspartners vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Vertragspartner mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der DEF und dem Vertragspartner der Versand an den Kunden des Vertragspartners vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft bei DEF auf den Vertragspartner über.
6.3 Nach Empfang der Ware (Übernahme) ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich eine Untersuchung der Ware und – sofern nicht weitergehende Leistungen der DEF vereinbart sind – eine Funktionsprüfung durchzuführen und etwaige Mängel der Ware unverzüglich gegenüber DEF anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Weitere Rechtsfolge der Verletzung der Rügepflicht ist, dass auch Ansprüche des Vertragspartners auf Aufwendungsersatz im Sinne von § 445a Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind.
6.4 Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt und eine förmliche Abnahme nach Art und Umfang der vereinbarten Leistung nicht ausgeschlossen ist. Findet eine förmliche Abnahme statt, ist von den Vertragspartnern ein Abnahmeprotokoll zu erstellen. Im Übrigen richtet sich die Abnahme nach § 640 BGB.
6.5 Vorbehalte wegen Mängeln oder Vertragsstrafen hat der Vertragspartner im Falle der Durchführung einer förmlichen Abnahme im Abnahmeprotokoll und ansonsten spätestens zu dem in Ziff. 6.1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt geltend zu machen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Jede von DEF gelieferte Ware bleibt Eigentum von DEF bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns und bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen durch den Vertragspartner, auch wenn die Leistung bereits bezahlt wurde (Kontokorrentvorbehalt).
7.2 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder sonstige Beeinträchtigungen von Vorbehaltsware hat der Vertragspartner DEF unverzüglich unter Angabe aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Informationen zu unterrichten. Unabhängig davon hat der Vertragspartner bereits im Vorhinein Dritte auf die bestehenden Rechte von DEF hinzuweisen. Der Vertragspartner hat die Kosten einer Intervention von DEF zu tragen, soweit der Dritte nicht verpflichtet oder nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
7.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner ist zulässig, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Vertragspartners tunlich ist. Für den Fall der Weiterveräußerung/-vermietung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt die ihm insoweit entstehenden Forderungen gegen seine Kunden bis zur Erfüllung aller Ansprüche an die dies annehmende DEF ab; der Vertragspartner hat seine Kunden dazu zu verpflichten, insoweit Zahlung direkt an DEF zu leisten. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt DEF das (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung. Im Übrigen sind Verfügungen des Vertragspartners über Vorbehaltsware, insbesondere Sicherheitsübereignung und Verpfändung, unzulässig.
7.4 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von DEF gegen den Vertragspartner um mehr als 20 %, wobei für den Wert der Vorbehaltsware der zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Netto-Listenpreis heranzuziehen ist, gibt DEF auf Verlangen des Vertragspartners überschießende Sicherheiten frei. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DEF.
8. Haftung, Garantien, Gewährleistung
8.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit sowie bei Arglist haftet DEF uneingeschränkt. Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist die Haftung von DEF für Schäden bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der vereinbarten Vergütung, beschränkt; wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von DEF für Schäden bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
8.2 Bei mehreren Schadensereignissen haftet DEF – vorbehaltlich der Regelungen der Ziff. 8.1 – unabhängig von der Zahl der Schadensereignisse insgesamt maximal mit dem Doppelten der vereinbarten Vergütung, begrenzt auf 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro). Diese Haftungsbegrenzung schließt alle Arten von Schäden ein.
8.3 Der Vertragspartner erhält von DEF keine Garantien im Rechtssinne, insbesondere wird keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie durch DEF abgegeben. Eine etwaige Garantiehaftung des Herstellers bleibt unberührt.
8.4 Sofern der Kunde des Vertragspartners die Option „FEMS App Dynamischer Stromtarif“ wählt, ist die Haftung der DEF für sämtliche Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass der Stromlieferant keinen Strom liefert oder sonstige vertragliche Verpflichtungen verletzt, ausgeschlossen. Zudem hat der Vertragspartner die DEF von sämtlichen solchen Ansprüchen freizustellen.
8.5 Gleiches (Ziffer 8.4.) gilt, wenn der Vertragspartner keine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung mit seinem Kunden abschließt.
8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt beim Kauf beweglicher Sachen ein Jahr und beginnt mit der Übernahme bzw. Abnahme. Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Rückgriffsanspruchs im Sinne von § 445a Abs. 1 BGB ist DEF berechtigt, den Aufwendungsersatz in Form von Warengutschriften zum Verkaufspreis der DEF zu leisten. Unabhängig davon besteht kein Anspruch des Vertragspartners aus § 445a Abs. 1 BGB auf Ersatz solcher Aufwendungen, die bei hinreichender Vorsorge des Vertragspartners für die Nacherfüllung nicht angefallen wären,
8.7 Liegt ein Werkvertrag vor, verjähren Mängelansprüche des Vertragspartners bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, in einem Jahr ab Abnahme. Für Mängelansprüche bei einem Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für sonstige Werkleistungen, insbesondere unkörperliche Ergebnisse (z. B. Beratungsleistungen) verjähren Mängelansprüche des Vertragspartners in einem Jahr ab Abnahme.
8.8 Mängel, die nicht schon im Rahmen der Abnahme festgestellt wurden, hat der Vertragspartner gegenüber DEF unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; die Meldung muss eine konkrete Mangelbeschreibung enthalten. DEF ist verpflichtet, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen, wobei auch mehrere Nachbesserungsversuche zulässig sind, es sei denn, ein wiederholter Nachbesserungsversuch ist für den Vertragspartner unzumutbar.
8.9 Hat der Vertragspartner nach Abnahme selbst Veränderungen an den von DEF erbrachten Leistungen vorgenommen oder derartige Veränderungen durch Dritte vornehmen lassen, entfällt die Gewährleistungspflicht von DEF, es sei denn, der Mangel ist nicht auf die vom Vertragspartner vorgenommenen/veranlassten Veränderungen zurückzuführen; die Beweislast hierfür trägt der Vertragspartner.
8.10 Der Vertragspartner ist verpflichtet, DEF auf Anforderung hin Zugang zu gewähren und alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine Beurteilung und Beseitigung des angezeigten Mangels erforderlich sind.
9. Nutzungsrechte für Software und Applikationen, Urheber- und Schutzrechte
Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Vertragspartner für Software und Applikationen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung für den vertraglich vereinbarten bzw. den bei Vertragsschluss vorausgesetzten Zweck ohne Anspruch auf Einräumung weitergehender Nutzungsrechte oder Überlassung des Quellcodes. Der Vertragspartner erhält jedoch das Recht, den Lizenzzschlüssel (soweit erforderlich) an seine Endkunden jeweils zu übertragen. Alle darüber hinausgehenden Rechte an Software und Appliklationen – insbesondere Urheberrechte – stehen ausschließlich DEF bzw. dem Hersteller zu.
10. Datenschutz
10.1 DEF und der Vertragspartner haben die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), zu beachten.
10.2 Der Vertragspartner ist für die Verarbeitung von Daten in seinem Bereich selbst der datenschutzrechtlich Verantwortliche.
10.3 Der Vertragspartner hat mit seinem Kunden ebenfalls eine rechtlich wirksame datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung oder - sofern erforderlich - sonstige datenschutzrechtliche Zustimmungsvereinbarungen sowie eine Auftragsdatenvereinbarung (AVV) abzuschließen.
11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1 Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
11.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen DEF und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sonstigen Kollisionsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
12. Schlussbestimmungen
12.1 Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung vertretungsberechtigter Personen der Parteien.
12.2 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.